Firmen-News, Kartengrüße, Blogartikel, Berichte auf Facebook – typische Beispiele für Eigenmarketing im Firmenalltag. Oft wird so etwas eher nebenher im Betrieb erstellt und natürlich gern mit Bildmaterial aufgepeppt. Wurde selbst fotografiert oder schnell etwas Passendes im Internet gefunden, ist das ja scheinbar sogar problem- und kostenlos. Ein weit verbreiteter Irrtum, der manchmal hohe Kosten nach sich zieht. Denn unter Umständen verletzt man unbeabsichtigt Urheberrechte, Rechte abgebildeter Personen oder Lizenz-Vorgaben für die Nutzung. Dann kann eine finanzielle Entschädigung fällig werden, und meist kommen auch noch Abmahngebühren hinzu. Welche Risiken es gibt, ohne dass man sich dessen bewusst ist, soll ein erfundenes Beispiel zeigen:
Die Dachdeckerei D. will auf Facebook über den Abschluss eines anspruchsvollen Bauprojekts mit ungewöhnlicher Architektur berichten. Die Fassade ziert sogar das Relief eines bekannten Künstlers. Für Facebook soll berichtet und ein Foto gemacht werden. Motiv: Gebäude und Fassade, das fünfköpfige Baustellenteam sowie die Bauherren. Die Szene zeigt, wie alle auf den Erfolg anstoßen. Im Hintergrund steht ein schickes Partyservice- Fahrzeug mit coolem Logo. Der Post bedankt sich bei Architekt A., den Bauherren B. und gratuliert Polier P. und dem Team zum Prachtbau in der Müllerstraße. Da Künstler K. nicht mit im Bild ist, ergänzt ein über Internetsuche gefundenes Pressefoto von ihm aus der Tageszeitung die Meldung.
An dieser Meldung sind doch nur die tollen Leistungen ungewöhnlich, oder? Leider nein, vor der Veröffentlichung ist jede Menge zu beachten und zu klären! Ohne Gewähr und Vollständigkeitsgarantie hier ein paar der wichtigsten Regeln:
- Das Bild sollte aus dem öffentlichen Raum heraus aufgenommen sein. Nur dann gilt die sogenannte Panoramafreiheit. Sie gestattet, urheberrechtlich geschützte Bauwerke ohne Erlaubnis zu fotografieren. Privatgrund-Aufnahmen bedürfen der Genehmigung.
- Eine ungewöhnliche Architektur, die vom Alltäglichen abweicht, gilt als persönliche geistig-künstlerische Schöpfung des Architekten. Er genießt daher Urheberrechtsschutz. Zwar muss er nicht die Abbildung genehmigen, wenn das Bild aus dem öffentlichen Raum heraus aufgenommen wurde. Aber er darf ein Recht auf Namensnennung beanspruchen. Sicherheitshalber stimmt man Art und Weise der Namensnennung schriftlich mit ihm ab.
- Eine Bearbeitung des Bildes, die „sein“ Gebäude optisch verändert, ist keinesfalls erlaubt. Zum Beispiel darf das Firmensignet der Dachdeckerei nicht nachträglich als Logo-Overlay aufs Dach.
- Von allen abgebildeten Personen muss eine Freigabe des Bilds für die Facebook-Veröffentlichung eingeholt werden. Am besten ein Formblatt dafür erstellen. In dieses Formular gehören Name und Funktion der Personen, Benennung des Fotos und sein Verwendungszweck, Medienkanal der Veröffentlichung, Nutzungsdauer, Hinweis auf Widerrufsrecht, Unterschrift mit Datum.
- Soll das Bild zusätzlich noch weiterverwendet werden, zum Beispiel auf der Website bei den Referenzen, muss auch dies ausdrücklich gestattet werden.
- Im Text darf man die Adresse nur erwähnen, wenn die Bauherren einverstanden sind.
- Wenn das Foto vom öffentlichen Raum aus aufgenommen wurde und das Kunstwerk fest in der Fassade verbleibt, gilt auch hier die Panoramafreiheit. Reliefkünstler K. muss nicht extra in die Veröffentlichung des Fotos einwilligen. Man kann aber sicherheitshalber mit ihm abstimmen, ob bzw. wie er eine namentliche Nennung wünscht.
- Auch das Logo des Partyservice beachten. Man braucht dessen Genehmigung, das Logo mit abzubilden, oder muss es verpixeln. Der Post darf zudem nicht den Eindruck einer versteckten Werbung für den Partyservice erwecken.
- Für das mit Suchmaschine online gefundene Künstler-Pressefoto liegen die Rechte entweder beim Fotografen oder beim Zeitungsverlag. Vor Verwendung also schriftlich um Nutzungs-Freigabe bitten, im Post die Quelle bzw. den Fotografen nennen. Oft willigen die Angesprochenen gern ein und teilen mit, wie diese Angabe aussehen soll. Erreicht man niemand oder bekommt keine Antwort, darf man das Bild nicht hochladen, sondern nur verlinken.
Zur Veranschaulichung ist unser Beispiel natürlich übertrieben, und der Kommentar dient lediglich der Veranschaulichung und kann keine rechtliche Beratung ersetzen. Die meisten Fälle im Alltag sind zum Glück ja auch nicht so komplex. Aber hier sollten einmal möglichst viele Stolperfallen deutlich werden. Sich mit den rechtlichen Regeln zu befassen, beugt Ärger vor, schützt vor teuren Ansprüchen, hier und da auch vor unseriösen Firmen, die an Abmahnungen verdienen.
Infokästchen:
- Fachleute raten, sich grundsätzlich eine Checkliste für die Freigabe von Bildmaterial für Postings usw. zusammenzustellen und sich mit Verwendung fremder Inhalte in eigenen Online-Auftritten zu befassen.
- Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zum Thema hilfreiche Broschüren veröffentlicht. Sie können auf der ZDH-Website heruntergeladen werden.
- Ergänzend stehen die Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände für die persönliche Beantwortung von Fragen und für Beratung zur Verfügung.